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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 301 FamFG, Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

(1)1 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2 Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 BGB gebunden.

Absatz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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