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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 361 FamFG, Eidesstattliche Versicherung

1 Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der in § 2006 BGB vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben beantragt werden. 2 Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. 3 Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 4 Die §§ 478 bis § 480 und § 483 ZPO gelten entsprechend.


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