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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 51f HwO

1 Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Absatz 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2 § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Bisheriger § 51d wurde § 51f durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).


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