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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 89 HwO

(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:

  • 1.§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Absatz 2 Nummer 10,
  • 2.§ 56 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1,
  • 3.§ 60 und § 61 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
  • 4.§ 62 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3,
  • 5.§§ 64, § 66, § 67 Absatz 1 und §§ 73 bis § 77.

(2)1 Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis § 53 BGB liquidiert. 2 § 78 Absatz 2 gilt entsprechend.


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