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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 172 StPO, Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

(1)1 Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2 Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3 Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2)1 Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2 Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3 Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Absatz 1, § 153a Absatz 1 Satz 1, 7 oder § 153b Absatz 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis § 154 Absatz 1 sowie der §§ 154b und § 154c.

(3)1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2 Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3 Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4)1 Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2 Die §§ 120 und § 120b GVG sind sinngemäß anzuwenden.


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