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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 305 StPO, Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

1 Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2 Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die 3. Personen betroffen werden.


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