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§ 308 StPO, Befugnisse des Beschwerdegerichts

(1)1 Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne dass diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. 2 Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Absatz 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.


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