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StPO – Strafprozessordnung



§ 313 StPO, Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

(1)1 Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als 15 Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. 2 Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte.

(2)1 Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. 2 Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

(3)1 Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Absatz 1 OWiG zulässig oder nach § 80 Absatz 1 und 2 OWiG zuzulassen wäre. 2 Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.


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