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StPO – Strafprozessordnung



§ 422 StPO, Abtrennung der Einziehung

1 Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis § 73c StGB die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. 2 Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.


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