Category Image
Gesetze

StPO – Strafprozessordnung

Strafprozessordnung (StPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

StPO – Strafprozessordnung



§ 490 StPO, Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

1 Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

  • 1.die Bezeichnung des Dateisystems,
  • 2.die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
  • 3.den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
  • 4.die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • 5.die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
  • 6.die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  • 7.Prüffristen und Speicherungsdauer.
2 Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.