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Richtlinien

MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung

Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung) [MVV-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MVV-RL – Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung



Anlage I Ziff. 41 § 2 MVV-RL, Indikation

Die SRS darf nach begründeter positiver Empfehlung der Tumorkonferenz gemäß Anlage I Ziff. 41 § 3 Absatz 5 unter Berücksichtigung der weiteren Therapiealternativen zulasten der Krankenkassen bei folgenden Indikationen zur Anwendung kommen:

  • 1.Eine Behandlung mit SRS ist bei Patientinnen und Patienten mit bis zu 4 Hirnmetastasen zulässig, von denen mindestens eine unmittelbar behandlungsbedürftig ist:
    • a)als primäre Maßnahme, wenn eine operative Entfernung in der Gesamtschau nicht in Betracht kommt oder
    • b)als postoperative Bestrahlung nach einer Resektion.
  • 2.Nach erfolgter Behandlung von Hirnmetastasen ist eine Behandlung mit SRS bei Patientinnen und Patienten mit bis zu 4 Metastasen zulässig, von denen mindestens eine
    • a)zu einer neurologischen Symptomatik führt oder
    • b)einen Durchmesser von mindestens 1 cm aufweist oder
    • c)sich in der unmittelbaren Nähe oder innerhalb von lebenswichtigen Strukturen oder eloquenten Arealen befindet oder
    • d)lokal erneut progredient ist.
  • 3.Eine größere Anzahl Hirnmetastasen kann behandelt werden, sofern die übrigen Kriterien in Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind, eine chirurgische Behandlung nicht möglich und eine Ganzhirnbestrahlung bereits erfolgt ist.

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