§ 8 PAR-RL, Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
1 Im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie nach § 9 erfolgt zur Sicherung eines langfristigen Behandlungserfolgs eine patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung des oder der Versicherten. 2 Die Mundhygieneunterweisung umfasst:
- 1.eine Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen die oder der Versicherte verfügt, wie ihre oder seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf ihre oder seine Mundgesundheit die oder der Versicherte verfolgt,
- 2.die Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva,
- 3.das Anfärben von Plaque,
- 4.eine individuelle Mundhygieneinstruktion,
- 5.die praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden.
3 Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.
4 Bei Versicherten, die Leistungen nach
§ 22a SGB V erhalten, sollen bereits erfolgte Maßnahmen gemäß der SGB V § 22a-RL berücksichtigt werden.