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Richtlinien

PAR-RL – PAR-Richtlinie

Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) [PAR-RL]
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PAR-RL – PAR-Richtlinie



§ 11 PAR-RL, Befundevaluation

1 3 bis 6 Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie erfolgt die erste Evaluation der parodontalen Befunde. 2 Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:

  • 1.Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen 2 Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.
  • 2.Zahnlockerung:
  • Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
  • Grad I = gering horizontal (0,2 mm bis 1 mm),
  • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
  • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung.
  • 3.Furkationsbefall:
  • Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
  • Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
  • Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
  • Grad III = durchgängig sondierbar.
3 Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter). 4 Der Vergleich mit den Befunddaten erlaubt die zielgenaue Planung des weiteren Vorgehens.

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