Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 4b GKV-SVS, Verfahren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen

1 Der GKV-Spitzenverband nimmt die Aufgaben nach § 163 SGB V i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604 wahr. 2 Er hat die Verfahrensordnung nach § 163 Absatz 2 SGB V der genannten Gesetzesfassung in Anlage 5 veröffentlicht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.