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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 42 GKV-SVS, Aufgaben

Der GKV-Spitzenverband erfüllt nach Maßgabe von § 219a bis 219d SGB V insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:

  • 1.Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
  • 2.Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen,
  • 3.Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
  • 4.Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
  • 5.Aufklärung, Beratung und Information,
  • 6.Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24/EU

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