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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 46 GKV-SVS, Bekanntmachungen

(1)1 Die Satzung, Satzungsänderungen, die Ergebnisse der Wahl des Verwaltungsrates, künftige Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung mit Verbindungsstellen der EU-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates werden im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht. 2 Die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten gelten fort.

(2)1 Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Verfahrensregelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass die Mitgliedskassen zeitnah über getroffene Entscheidungen informiert werden. 2 Bekanntmachungen des Spitzenverbandes erfolgen durch Rundschreiben an die Mitgliedskassen.

(3) Die Dienstordnung des GKV-Spitzenverbandes wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des GKV-Spitzenverbandes bekannt gemacht.


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