Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 1 Ziff. I.B. GKV-SVS, Erstattung des Verdienstausfalls und der Sozialversicherungsbeiträge

(1)1 Die Organmitglieder erhalten den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beträge der Sozialversicherungsbeiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer/innen nach der Vorschrift des SGB VI über die Beitragstragung selbst zu tragen haben (§ 41 Absatz 2 SGB IV). 2 Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). 3 Wird durch schriftliche Erklärung der/des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit 1/3 des in Satz 2 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. 4 Die Entschädigung wird je Kalendertag für höchstens 10 Stunden gewährt; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.

(2) Für den Fall, dass ein/e Arbeitgebervertreter/in durch die ehrenamtliche Tätigkeit eine/n Mitarbeiter/in bzw. eine Aushilfskraft zu ihrer/seiner Vertretung benötigt, werden die nachgewiesenen entstandenen Kosten als Verdienstausfall im Sinne des § 41 Absatz 2 SGB IV anerkannt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.