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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 GKV-SVS, Vorübergehende finanzielle Hilfen

Finanzhilfenordnung nach § 164 SGB V

1 Der GKV-Spitzenverband erlässt auf der Grundlage von § 164 SGB V (i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604) und § 4a seiner Satzung die Finanzhilfenordnung nach § 164 SGB V (FHO). 2 Sie dient ausschließlich der Ermöglichung oder Erleichterung von Vereinigungen von Krankenkassen, die notwendig sind, um ein Haftungsrisiko (Schließung oder Insolvenz) abzuwenden sowie dem Erhalt der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Krankenkassen insbesondere durch Überbrückung von Liquiditätsengpässen. 3 § 166 SGB V (i. d. F. des GKV-FKG vom 22. 3. 2020, BGBI. I, S. 604) bestimmt, dass alle Krankenkassen bei der Verteilung der Haftungssummen im Falle einer Auflösung, Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen heranzuziehen sind. 4 Deshalb werden nach § 164 SGB V auch alle Krankenkassen, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, bei der Finanzierung vorübergehender finanzieller Hilfen herangezogen, die notwendig sind, um Haftungsrisiken abzuwenden. 5 Die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird von der FHO nicht erfasst.


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