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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 5 § 2 GKV-SVS, Frühwarnsystem des GKV-Spitzenverbandes

1 Zur erfolgreichen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit dem Ziel der Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen gemäß § 163 SGB V bedarf es eines Frühwarnsystems, um insbesondere rechtzeitig potenzielle Haftungsrisiken identifizieren und Maßnahmen zum Erhalt der dauerhaften Leistungsfähigkeit betreffender Krankenkassen einleiten zu können. 2 Das bereits etablierte gestufte Frühwarnsystem beim GKV-Spitzenverband wird mit § 163 SGB V gesetzlich festgeschrieben.


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