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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 6 § 1 GKV-SVS, Abfrage bei den Landesarbeitsgemeinschaften

Der GKV-Spitzenverband beteiligt die Landesarbeitsgemeinschaften nach § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V an der Erstellung des Arbeitsprogramms nach § 20a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB V durch schriftliche Abfrage zu den gemeinsamen, kassenartenübergreifenden (neuen) Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen, zur Steuerung, Koordination und Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung sowie zur Entwicklung, Erprobung und Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte jeweils zum 15. 3. des Jahres für das Arbeitsprogramm des Folgejahres.


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