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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 3 AMG, Stoffbegriff

Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1.chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
  • 2.Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  • 3.Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
  • 4.Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.

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