Category Image
Gesetze

AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Sonstige
Navigation
Navigation

AMG – Arzneimittelgesetz



§ 20d AMG, Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen

1 Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.