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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 52 AMG, Verbot der Selbstbedienung

(1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die

  • 1.im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
  • 2.zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).

  • 3.(weggefallen)
  • 4.ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
  • 5.Sauerstoff sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197).


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