Category Image
Gesetze

AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Sonstige
Navigation
Navigation

AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 106 AufenthG, Einschränkung von Grundrechten

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2)1 Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des FamFG, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 2 Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

Satz 1 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.