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(1)1 In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG ist oder die Staatsangehörigkeit
a)eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
a)die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b)die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
2 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
Satz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das BMI kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Absatz 3 geändert durch G vom 27. 2. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) (6. 3. 2025).
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