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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 147 BBG, Übergangsregelungen

(1)1 Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Absatz 1 und 3 und des § 11 der § 6 Absatz 1 und der § 9 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. 3. 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. 2. 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. 2. 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn

  • 1.sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und
  • 2.seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens 3 Jahre vergangen sind.

(2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und § 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Absatz 4 SGB VI.


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