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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 7a BBiG, Teilzeitberufsausbildung

(1)1 Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. 3 Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen.

(2)1 Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1 1/2-fachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. 2 Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. 3 § 8 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

Satz 3 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.

(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden.


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