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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 11 BBiG, Vertragsabfassung

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(1)1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. 2 In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen

    Nummer 1 eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174), bisherige Nummern 1 bis 6 wurden Nummern 2 bis 7.

  • 1.Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
  • 2.Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • 3.Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • 4.die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).

  • 5.Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • 6.Dauer der Probezeit,
  • 7.Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
  • Nummer 7 neugefasst und Nummer 8 eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174), bisherige Nummern 7 bis 10 wurden Nummern 9 bis 12..

  • 8.Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  • 9.Dauer des Urlaubs,
  • 10.Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • 11.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  • 12.die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(2)1 Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2 Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. 3 Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. 4 Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, 3 Jahre lang aufzubewahren.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024). Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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