Category Image
Gesetze

BBiG – Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 15 BBiG, Freistellung, Anrechnung

(1)1 Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. 2 Sie haben Auszubildende freizustellen

  • 1.für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • 2.an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • 3.in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen,
  • 4.für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
  • 5.an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
3 Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

  • 1.die Berufsschulunterrichtszeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

  • 2.Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
  • 3.Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  • 4.die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte und
  • Nummer 4 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

  • 5.die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das JArbSchG.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.