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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 53b BBiG, Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin

(1) Den Fortbildungsabschluss des Geprüften Berufsspezialisten oder der Geprüften Berufsspezialistin erlangt, wer eine Prüfung der 1. beruflichen Fortbildungsstufe besteht.

(2)1 In der Fortbildungsprüfung der 1. beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob der Prüfling

  • 1.die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die er in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und
  • 2.die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
2 Der Lernumfang für den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 400 Stunden betragen.

(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der 1. beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

  • 1.der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
  • 2.das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6.

(4)1 Die Bezeichnung eines Fortbildungsabschlusses der 1. beruflichen Fortbildungsstufe beginnt mit den Wörtern "Geprüfter Berufsspezialist für" oder "Geprüfte Berufsspezialistin für". 2 Die Fortbildungsordnung kann vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. 3 Diese Abschlussbezeichnung der 1. beruflichen Fortbildungsstufe darf nur führen, wer

  • 1.die Prüfung der 1. beruflichen Fortbildungsstufe bestanden hat oder
  • 2.die Prüfung einer gleichwertigen beruflichen Fortbildung auf der Grundlage bundes- oder landesrechtlicher Regelungen, die diese Abschlussbezeichnung vorsehen, bestanden hat.

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