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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 58 BBiG, Umschulungsordnung

1 Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das BMBF im Einvernehmen mit dem BMWK oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1.die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • 2.das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • 3.die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • 4.das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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