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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 99 BBiG, Personal

(1)1 Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. 2 Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 BBG. 3 Die Beamten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.

(2)1 Das BMBF ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. 2 Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.

(3)1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das BMBF. 2 Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. 3 § 144 Absatz 1 BBG und § 83 Absatz 1 BDG bleiben unberührt.

(4)1 Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 2 Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des BMBF; die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem BMI und dem BMF.


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