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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 106 BBiG, Übergangsregelung

(1)1 Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. 2 Auf Berufsausbildungen, die bis zum Ablauf des 31. 7. 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende Fassung des § 17 anzuwenden.

(2)1 Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. 1. 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung. 2 Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 die §§ 34, § 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3)1 Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung aufgrund des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4)1 § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. 1. 2025 anzuwenden. 2 § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. 7. 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. 12. 2024 weiter anzuwenden.


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