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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 3 BEEG, Anrechnung von anderen Einnahmen

(1)1 Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verb. mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:

  • 1.Mutterschaftsleistungen
    • a)in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem SGB V oder nach dem KVLG 1989 mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 MuSchG oder
    • Buchstabe a geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).

    • b)in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).

  • 2.Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
  • 3.dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

  • 4.Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
  • 5.Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
    • a)die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
    • b)bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
2 Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. 3 Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um 1/12 gemindert. 4 Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.

Satz 4 angefügt durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).

(2)1 Bis zu einem Betrag von 300 EUR ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. 2 Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Kind.

(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.


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