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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 4d BEEG, Weitere Berechtigte

1 Die §§ 4 bis § 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

§ 4d neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).


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