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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
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BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz



§ 14 BEEG, Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
  • 2.entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2668).

  • 3.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 4.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
  • 5.entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I, auch in Verb. mit § 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die in § 12 Absatz 1 genannten Behörden.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).


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