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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 78 BGB, Festsetzung von Zwangsgeld

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Absatz 1, des § 71 Absatz 1, des § 72, des § 74 Absatz 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.


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