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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 168 BGB, Erlöschen der Vollmacht

1 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. 2 Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. 3 Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Absatz 1 entsprechende Anwendung.


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