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§ 357d BGB, Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

Bisheriger § 357c, eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl. I S. 3642), wurde § 357d durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3483).

1 Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend. 2 Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. 3 § 357a Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3 EGBGB tritt.

Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3483).


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