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§ 498 BGB, Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

§ 498 neugefasst durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).

(1)1 Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

  • 1.der Darlehensnehmer
    • a)mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
    • b)bei einer Vertragslaufzeit bis zu 3 Jahren mit mindestens 10 % oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 3 Jahren mit mindestens 5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
  • 2.der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
2 Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.


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