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§ 555b BGB, Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  • 1.durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  • 1a.durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 GEG erfüllt werden,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 16. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280).

  • 2.durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  • 3.durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • 4.durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • 4a.durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 TKG angeschlossen wird,
  • Nummer 4a eingefügt durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1858).

  • 5.durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • 6.die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  • 7.durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

§ 555b eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).


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