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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 646 BGB, Vollendung statt Abnahme

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Absatz 2 und der §§ 641, § 644 und § 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.


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