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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 655d BGB, Nebenentgelte

1 Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines ggf. vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. 2 Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. 3 Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EGBGB mitgeteilt hat, nicht übersteigen.

Satz 1 geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396). Satz 3 angefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2355), geändert durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977).


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