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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 664 BGB, Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

(1)1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2 Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3 Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.


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