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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 710 BGB, Mehrbelastungsverbot

1 Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. 2 Die §§ 728a und § 737 bleiben unberührt.

§ 710 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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