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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 971 BGB, Finderlohn

(1)1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2 Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 EUR 5 v. H., von dem Mehrwert 3 v. H., bei Tieren 3 v. H. 3 Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.


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