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§ 977 BGB, Bereicherungsanspruch

1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, § 974, § 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, § 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2 Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von 3 Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.


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