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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1116 BGB, Brief- und Buchhypothek

(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.

(2)1 Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. 2 Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. 3 Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Absatz 2 und der §§ 876, § 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.


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