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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1516 BGB, Zustimmung des anderen Ehegatten

(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis § 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

(2)1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.

(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis § 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.


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