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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1589 BGB, Verwandtschaft

(1)1 Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2 Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben 3. Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3 Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)


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